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Vorabpauschale
Wirtschaftlich betrachtet ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Vorabpauschale eine vorweggenommene jährliche Besteuerung von Erträgen, die noch nicht durch einen Verkauf der Fondsanteile oder durch eine Ausschüttung realisiert wurden. Durch einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag kann ein Steuerabzug vermieden werden.
Bei einem späteren Verkauf der Anteile werden alle bis dahin angesetzten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen – lediglich der Saldo ist dann noch zu versteuern.
Freistellungsauftrag
Ob Sie bereits einen Freistellungsauftrag in der von Ihnen gewünschten Höhe erteilt haben, können Sie u.a. Ihrem Depotauszug entnehmen.
Weitere Informationen zur Freistellung von Kapitalerträgen, wie z.B. die Betragsgrenzen sowie Hinweise und Bedingungen, können Sie direkt in dem Formular Freistellungsauftrag nachlesen.